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Im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992 (MTD-Gesetz), ist folgendes Berufsbild verankert:

„§ 2. (4) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnung innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderer Belastung (z. B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.“

Die damit verbundenen Berufspflichten (wie z. B. Dokumentationspflicht, Auskunftspflicht) sind im MTD-Gesetz beschrieben (http://www.mtd-dachverband.at/)
Die Diaetologen üben ihre berufsspezifische Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eigenverantwortlich aus.

Bei medizinischen Indikationen ist eine Anordnung des Arztes Voraussetzung für ihr Tätigwerden.
Dem Arzt obliegt in diesem Fall die Anordnungsverantwortung, die Diaetologen tragen allerdings die Durchführungsverantwortung.

So erstreckt sich ihre Verantwortung über den gesamten patientenbezogenen Prozess - von der Erstellung des fachspezifischen Befundes über die Festlegung der Beratungs- bzw. Therapieinhalte bis zum Abschluss der Behandlung.

Der Verantwortungsbereich der Diaetologen umfasst aber auch alle anderen Bereiche des Ernährungsmanagements.

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